bb) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit des Anklagevorwurfs im Strafbefehl nicht überprüfbar und auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sach- und/oder die Rechtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten geändert hätte. In der Anklageschrift scheint nur ergänzt, was schon gestützt auf Art. 353 Abs. 1 StPO (namentlich lit. c-e) im Strafbefehl hätte enthalten sein müssen. Könnte die Staatsanwaltschaft die Prüfung der Gültigkeit eines Strafbefehls einfach durch eine selbständige Anklage umgehen, würden die gesetzlichen Voraussetzungen an den Strafbefehl in seiner Doppelfunktion (vgl. oben lit.