Die Staatsanwaltschaft kann also nicht frei über das weitere Verfahren im Sinne von Art. 355 Abs. 3 StPO entscheiden, sondern ist formell an die Voraussetzungen der entsprechenden gesetzlichen Erledigungsformen (Strafbefehl oder Einstellung) und materiell an eine effektive Änderung der Sach- bzw. Rechtslage gebunden. Hat sie Zweifel am Sachverhalt, kann sie aber die Untersuchung mangels Voraussetzungen (Art. 319 StPO) nicht einstellen, hat sie Anklage zu erheben und kann keinen Strafbefehl mehr erlassen.