nur bei Überschreitung der Sanktionsobergrenzen der Fall ist (so Schmid, PK StPO2, Art. 355 N 12; Schwarzenegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 355N 5), sondern auch dann, wenn der Sachverhalt nicht mehr ausreichend geklärt erscheint. Die Staatsanwaltschaft kann also nicht frei über das weitere Verfahren im Sinne von Art. 355 Abs. 3 StPO entscheiden, sondern ist formell an die Voraussetzungen der entsprechenden gesetzlichen Erledigungsformen (Strafbefehl oder Einstellung) und materiell an eine effektive Änderung der Sach- bzw. Rechtslage gebunden.