355 Abs. 3 StPO zu entscheiden, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Jedoch rechtfertigen nur die Konstellationen, in welchen nebst dem Bekanntwerden neuer Straftaten aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderer Schuldspruch oder eine andere Sanktion erfolgt, den Erlass eines neuen Strafbefehls bzw. die Erhebung einer selbständigen Anklage (vgl. Schmid, PK StPO2, Art. 355 N 11 f.; Riklin, of-Kommentar StPO2, Art. 355 N 4). Die selbständige Anklage ist zulässig, wenn aufgrund einer geänderten Sach- und Rechtslage der Fall nach Art.