356 Abs. 5 StPO den Strafbefehl aufheben und zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müsse (BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.4). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft indes den Strafbefehl dem Bezirksgericht nur zur Kenntnis gebracht, ohne in einem Überweisungsschreiben den Sachverhalt zu ergänzen. Vielmehr hat sie eine den Strafbefehl ersetzende separate Anklageschrift verfasst und damit Anklage im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO erhoben (Vi- Dossier A act. 0 und I). Es stellt sich daher die Frage, ob diesfalls die vorfrageweise Überprüfung des durch eine selbständige Anklage ersetzten Strafbefehls entfällt.