Kantonsgericht Schwyz 6 b) Im Fall einer Überweisung des Strafbefehls an das Gericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO) hat das Bundesgericht im bereits mehrfach erwähnten Entscheid ausgeführt, dass das erstinstanzliche Gericht von Amtes wegen vorfrageweise die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafbefehls prüfen und bei ungenügender Sachverhaltsumschreibung nach Art. 356 Abs. 5 StPO den Strafbefehl aufheben und zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müsse (BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.4).