was auch vorliegend relevant sein könnte, da in der Strafanzeige und der Anklage auch von einer Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Signals „Parkieren gegen Gebühr“ die Rede ist, dazu unten lit. c). Deswegen genügt es angesichts der Doppelfunktion des Strafbefehls, der nicht nur im Falle einer Einsprache als allfälliger Anklageersatz dient, sondern auch bei einem Einspracheverzicht zum rechtskräftigen Urteil mutiert, nicht, dass dem Anklageprinzip erst Rechnung getragen wird, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wird (vgl. oben lit. a bzw. BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1. und 1.4). Kantonsgericht