Ebenso wenig legt sich darin die Staatsanwaltschaft fest, ob der Beschuldigte die Missachtung vorsätzlich oder bzw. eventualiter fahrlässig begangen habe. Es könnte mithin im Sinne des Grundsatzes von „ne bis in idem“ nicht geprüft werden, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegen würde, falls der Beschuldigte keine Einsprache erhoben hätte (dazu auch BEK 2013 19 vom 24. Juli 2013 E. 4; was auch vorliegend relevant sein könnte, da in der Strafanzeige und der Anklage auch von einer Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Signals „Parkieren gegen Gebühr“ die Rede ist, dazu unten lit.