bb) Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 17. Mai 2013 (vgl. oben in E. 1 zitiert) wird den eben erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen kaum genügen, da der inhaltlich bestimmte strafrechtliche Vorwurf fehlt, inwiefern der Beschuldigte mit seinem Personenwagen welches gerichtliche Verbot missachtet haben soll (ebd. Ziff. 1). Ebenso wenig legt sich darin die Staatsanwaltschaft fest, ob der Beschuldigte die Missachtung vorsätzlich oder bzw. eventualiter fahrlässig begangen habe.