Eine präzise und umfassende Sachverhaltsdarstellung gebietet auch das Fairnessgebot und der Grundsatz der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person, die einen Sachverhalt zugegeben hat, soll nach Erlass des Strafbefehls die Möglichkeit haben, die ihr zur Last gelegte Handlung bzw. den ihr vorgeworfenen historischen Lebensvorgang zu überprüfen und zu überdenken (vgl. zum Ganzen BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen = ius.focus 6/2014 S. 31).