Eine möglichst genaue und umfassende Schilderung des massgeblichen Sachverhalts im Strafbefehl ist auch wegen des Prinzips "ne bis in idem" (Verbot der doppelten Strafverfolgung, Art. 11 StPO) notwendig. Anhand des im (rechtskräftigen) Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts muss geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Eine präzise und umfassende Sachverhaltsdarstellung gebietet auch das Fairnessgebot und der Grundsatz der Waffengleichheit.