aa) Im Strafbefehlsverfahren wird unter anderem dem rechtlichen Gehör namentlich dadurch Rechnung getragen, dass der Beschuldigte gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (vgl. Art. 354 StPO). Die Regeln über den Inhalt des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO bezwecken insbesondere, die betroffene Person optimal zu informieren. Der Inhalt wird durch die Doppelfunktion eines Strafbefehls als allfälliger Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. beim Rückzug derselben bestimmt.