a) Der Beschuldigte rügt eine auf Rechtsfehler beruhende Sachverhaltsfeststellung, nämlich eine mehrfache Verletzung seines rechtlichen Gehörs, insbesondere dadurch, dass im Strafbefehl mit keinem Wort auf seine Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 19. April 2013 (U-act. 4) zum Sachverhalt eingegangen worden sei. Deswegen hätte bereits der Strafbefehl aufgehoben werden müssen.