Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt. Schliesslich gänzlich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (Schmid, StPO PK, Art. 398 N 12; vgl. BEK 2013 23 vom 13. Mai 2013 E. 4).