2. Bildete wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rügen, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Sachverhaltsfeststellungen beruhten auf Rechtsverletzungen, entsprechen denjenigen der ordentlichen Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 3 lit.