Im angeordneten schriftlichen Verfahren hat er auf diese Eingabe verwiesen (KG-act. 8). Die Strafklägerin und die Staatsanwaltschaft haben die Berufung beantwortet und zumindest sinngemäss deren Abweisung beantragt (KG-act. 9 und 12). Der Beschuldigte hat auf eine Replik verzichtet.