Der Einzelrichter erkannte den Beschuldigten mit direkt begründetem Urteil vom 28. August 2013 des fahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig. Er bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 50.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘177.80. Der Beschuldigte erklärte nach vorgängiger Anmeldung am 20. September 2013 rechtzeitig und begründet Berufung. Im angeordneten schriftlichen Verfahren hat er auf diese Eingabe verwiesen (KG-act. 8).