Am Mittwoch, 6. Februar 2013, ca. 19.50 Uhr, parkierte A.________ den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern ZH yy auf dem gebührenpflichtigen D.________ Areal an der H.________strasse xx in Einsiedeln SZ, löste kein Parkticket und missachtete dadurch das durch den Einzelrichter am 17. März 1994 erlassene gerichtliche Verbot.