Der Beschuldigte erhob am 31. Mai 2013 Einsprache (U-act. 10), worauf er einvernommen (U-act. 11) und dann der Abschluss der Untersuchung nebst der Absicht zur Anklageerhebung angezeigt wurde (U-act. 12). Am 26. Juli 2013 wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f bzw. 328 ff. StPO und § 32 der damaligen JV dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln zur Bestrafung überwiesen und wie folgt des vorsätzlichen, eventualiter fahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO angeklagt: Kantonsgericht Schwyz 3