1. A.________ wird schuldig gesprochen: des Missachtens eines gerichtlichen Verbotes im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO, begangen am 06.02.2013, 19.50 Uhr, in Einsiedeln, H.________strasse xx, D.________ Areal, Kat. Nr. ww, vv, uu, mit dem Personenwagen ZH yy. 2. A.________ wird mit einer Busse von CHF 50.00 bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eines Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.