1. Mit Strafanzeige vom 21. März 2013 erstattete die C.________ GmbH Strafantrag wegen Überschreitung des im Amtsblatt Nr. zz vom 25. März 1994 publizierten gerichtlichen Verbots, weil ein BMW mit Kennzeichen ZH yy auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld parkiert war (U-act. 1). Gegen den ermittelten Lenker A.________ erliess die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 17. Mai 2013 einen Strafbefehl, in welchem sie wie folgt erkannte: