{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-148_2014-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e306af13bbc58a4b3c0242951c1a8ba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-148_2014-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2013_148_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be8bcfe60274c0778e944bd31a10f13e21bc911b8a2ac5700f3a2d10165c55d2cc60541f75f4df95128a6753d39fefd1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be8bcfe60274c0778e944bd31a10f13e21bc911b8a2ac5700f3a2d10165c55d2cc60541f75f4df95128a6753d39fefd1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2013_148", "Checksum": "ee587301dee22af9ff6f3b3d40bc1121"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2013 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.07.2014 BEK 2013 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:29", "Checksum": "befc9bc9c434f6dcab29986e5a2cac1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.07.2014 BEK 2013 148\nRegeste:\nMissachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) | übriges Strafrecht\n\nmende Areal nach nicht ohne weiteres wahrnehmbaren eindeutigen Verboten\nabzusuchen (vgl. auch Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 27 N 10).\nDass der Beschuldigte angeblich die Hinweisschilder „Parkieren gegen Gebühr“ (Art. 27 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV) nicht gesehen hat, ist nicht erheblich, weil ihm in der Anklage nur ein Verstoss gegen das gerichtliche Verbot\nvorgeworfen wird. Die Nichtbeachtung dieser Schilder kann ihm aber auch\nnicht als Indiz für Unaufmerksamkeit angelastet werden, weil der Beweis, dass\neine dieser Tafeln beleuchtet und daher trotz starken Schneefalls sichtbar\ngewesen sein soll, auch nicht erbracht ist. Abgesehen davon setzten solche\nSignalisationen ein öffentlich-rechtliches Erlassverfahren voraus, das nur für\nStrassen und Flächen in Betracht käme, die der Allgemeinheit gewidmet sind\nund in der Verfügungsmacht des Gemeinwesens stehen (Art. 3 SVG). Diesfalls bestünde aber kein Raum mehr für ein privatrechtliches Verbot (jedenfalls\nsoweit sich das gerichtliche Verbot nicht auf eine separierte Fläche bezieht;\nvgl. auch BGer 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 3 f., ZK2 2012 63 vom\n13. Februar 2013 E. 4) bzw. dieses würde durch die öffentlich-rechtliche Parkierungsbeschränkung derogiert, so dass der Beschuldigte schon gar nicht\nwegen Übertretung des gerichtlichen Verbots verurteilt werden könnte.\n\n3. Aus diesen Gründen lässt sich der Schuldspruch in der Sache nicht aufrechterhalten und ist abgesehen von den zu einer Rückweisung Anlass gebenden Verfahrensmängeln (vgl. E. 2.a und b) in Gutheissung der Berufung in\nder Sache aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu\nLasten des Staates. Zur Ausübung seiner Verfahrensrechte benötigte der Beschuldigte keine Verteidigung. Für das Erscheinen vor dem erstinstanzlichen\nRichter zur zwölfminütigen Verhandlung ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 100.00 zuzusprechen. Einen Anspruch auf Entschädigung für\nwirtschaftliche Einbussen und/oder Genugtuung hat er nicht erhoben;-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben\nund der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten\ndes Staates.\n\n3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Beschuldigte aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 100.00 entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe\nEinsiedeln (1/R), die Strafklägerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft\n(1/ES), die Vorinstanz (1/R sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den\nAkten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 16. Juli 2014 sl\n"}