{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-148_2014-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e306af13bbc58a4b3c0242951c1a8ba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-148_2014-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2013_148_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be8bcfe60274c0778e944bd31a10f13e21bc911b8a2ac5700f3a2d10165c55d2cc60541f75f4df95128a6753d39fefd1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be8bcfe60274c0778e944bd31a10f13e21bc911b8a2ac5700f3a2d10165c55d2cc60541f75f4df95128a6753d39fefd1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2013_148", "Checksum": "ee587301dee22af9ff6f3b3d40bc1121"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2013 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.07.2014 BEK 2013 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:29", "Checksum": "befc9bc9c434f6dcab29986e5a2cac1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.07.2014 BEK 2013 148\nRegeste:\nMissachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) | übriges Strafrecht\n\naa) Hat der Beschuldigte im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden\noder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie wie im vorliegenden Fall einer Übertretung\neine Busse für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache\nerhoben, hat die Staatsanwaltschaft nach der Beweisabnahme gestützt auf\nArt. 355 Abs. 3 StPO zu entscheiden, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b)\ndas Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage\nbeim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Jedoch rechtfertigen nur die Konstellationen, in welchen nebst dem Bekanntwerden neuer Straftaten aufgrund einer\ngeänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderer Schuldspruch oder eine\nandere Sanktion erfolgt, den Erlass eines neuen Strafbefehls bzw. die Erhebung einer selbständigen Anklage (vgl. Schmid, PK StPO2, Art. 355 N 11 f.;\nRiklin, of-Kommentar StPO2, Art. 355 N 4). Die selbständige Anklage ist\nzulässig, wenn aufgrund einer geänderten Sach- und Rechtslage der Fall\nnach Art. 352 StPO nicht mehr mit Strafbefehl erledigt werden kann, was nicht\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nnur bei Überschreitung der Sanktionsobergrenzen der Fall ist (so Schmid, PK\nStPO2, Art. 355 N 12; Schwarzenegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 355N 5), sondern auch dann, wenn der Sachverhalt nicht\nmehr ausreichend geklärt erscheint. Die Staatsanwaltschaft kann also nicht\nfrei über das weitere Verfahren im Sinne von Art. 355 Abs. 3 StPO entscheiden, sondern ist formell an die Voraussetzungen der entsprechenden gesetzlichen Erledigungsformen (Strafbefehl oder Einstellung) und materiell an eine\neffektive Änderung der Sach- bzw. Rechtslage gebunden. Hat sie Zweifel am\nSachverhalt, kann sie aber die Untersuchung mangels Voraussetzungen\n(Art. 319 StPO) nicht einstellen, hat sie Anklage zu erheben und kann keinen\nStrafbefehl mehr erlassen.\n\nbb) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit des\nAnklagevorwurfs im Strafbefehl nicht überprüfbar und auch nicht ersichtlich,\ninwiefern sich die Sach- und/oder die Rechtslage nach der Einvernahme des\nBeschuldigten geändert hätte. In der Anklageschrift scheint nur ergänzt, was\nschon gestützt auf Art. 353 Abs. 1 StPO (namentlich lit. c-e) im Strafbefehl\nhätte enthalten sein müssen. Könnte die Staatsanwaltschaft die Prüfung der\nGültigkeit eines Strafbefehls einfach durch eine selbständige Anklage umgehen, würden die gesetzlichen Voraussetzungen an den Strafbefehl in seiner\nDoppelfunktion (vgl. oben lit. a) obsolet. Indes ist in casu doch nicht völlig\nauszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall neu anklagte, weil sie\nden Sachverhalt nach der Einvernahme des Beschuldigten nicht mehr für ausreichend geklärt aber auch nicht für einstellbar hielt. In diesem Fall würde indes die Rückweisung des Verfahrens zu einem formalistischen Leerlauf und\nzu angesichts des Beschleunigungsgebots unnötigen Verzögerungen führen,\nwas selbst bei schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs nur\ndann hinzunehmen ist, wenn der vom Gehörsmangel betroffene Aspekt nicht\nheilbar ist. Ob sich die Sach- oder die Rechtslage nach der Einvernahme des\nBeschuldigten tatsächlich erheblich verändert hat (vgl. oben lit. aa) oder ob\nüberhaupt durch das gewählte Vorgehen die Verletzung des rechtlichen\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nGehörs zufolge mangelhaften Strafbefehls heilbar ist, kann aber aufgrund\nnachfolgender Erwägungen zusammen mit der Frage nach der Rückweisung\nvorliegend offen gelassen werden.\n\nc) Das hauptsächlich angeklagte vorsätzliche Handeln hat der Vorderrichter verworfen und den Beschuldigten verurteilt, weil er pflichtwidrig unaufmerksam gewesen sei bzw. fahrlässig (Art. 333 Abs. 7 StGB) das gerichtliche\nVerbot nicht wahrgenommen haben soll. Der zur Tatzeit herrschende starke\nSchneefall vermöge den Beschuldigten nicht zu entlasten, da die auf einer\nHöhe von mehr als zwei Metern angebrachte Verbotstafel bei der Einfahrt ab\nder Hauptstrasse und/oder die beiden Hinweisschilder an der Fassade der\nLiegenschaft „D.________“ sicherlich nicht schneebedeckt gewesen seien\n(angef. Urteil S. 4 al. 3). Dass der ortsunkundige Beschuldigte die Verbotstafel\nbei der Einfahrt von der Hauptstrasse aber im starken Schneetreiben zufolge\nobjektiv ungenügender Sichtbarkeit übersehen haben könnte, ist entgegen der\nAuffassung des Vorderrichters offensichtlich nicht auszuschliessen. Diese im\nFreien links nicht unmittelbar an der Einfahrt stehende, zunächst durch eine\nGebäudeecke verdeckte und deshalb erst spät bzw. relativ kurz sichtbare Tafel (U-act. 7 S. 4) könnte durchaus schneebedeckt gewesen sein. Diesbezüglich sind die Witterungsverhältnisse zudem nicht abgeklärt und der vom Beschuldigten mehrfach erwähnte Zeuge (U-act. 4, 10 und 11 Nr. 4) ist nicht befragt worden. Angesichts nicht widerlegter schwieriger Witterungsverhältnisse\nund der dem Beschuldigten unbestrittenermassen fehlenden Ortskenntnisse\nist es willkürlich, ihm ohne Beweis pflichtwidrige Unaufmerksamkeit das Übersehen der möglicherweise schneebedeckten Verbotstafel vorzuwerfen. Dies\numso mehr als der Beschuldigte, wie der Vorderrichter auch erwogen hat (angef. Urteil S. 3 al. 7), nicht besonders aufmerksam sein musste. Namentlich\nwar er nicht gehalten, aus den Umständen logische Schlussfolgerungen zu\nziehen, mithin auch nicht aufgrund seines ersten Eindrucks, es könnte sich um\neinen privaten Parkplatz handeln, in der Dunkelheit das ganze in Frage kom-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}