{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-148_2014-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e306af13bbc58a4b3c0242951c1a8ba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-148_2014-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2013_148_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be8bcfe60274c0778e944bd31a10f13e21bc911b8a2ac5700f3a2d10165c55d2cc60541f75f4df95128a6753d39fefd1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be8bcfe60274c0778e944bd31a10f13e21bc911b8a2ac5700f3a2d10165c55d2cc60541f75f4df95128a6753d39fefd1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2013_148", "Checksum": "ee587301dee22af9ff6f3b3d40bc1121"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2013 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.07.2014 BEK 2013 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:29", "Checksum": "befc9bc9c434f6dcab29986e5a2cac1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.07.2014 BEK 2013 148\nRegeste:\nMissachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) | übriges Strafrecht\n\nPrüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen\nim Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt. Schliesslich gänzlich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung\nzulässige Rüge der Unangemessenheit (Schmid, StPO PK, Art. 398 N 12;\nvgl. BEK 2013 23 vom 13. Mai 2013 E. 4).\n\na) Der Beschuldigte rügt eine auf Rechtsfehler beruhende Sachverhaltsfeststellung, nämlich eine mehrfache Verletzung seines rechtlichen Gehörs,\ninsbesondere dadurch, dass im Strafbefehl mit keinem Wort auf seine Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 19. April 2013 (U-act. 4) zum Sachverhalt eingegangen worden sei. Deswegen hätte bereits der Strafbefehl aufgehoben werden müssen.\n\naa) Im Strafbefehlsverfahren wird unter anderem dem rechtlichen Gehör\nnamentlich dadurch Rechnung getragen, dass der Beschuldigte gegen einen\nStrafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens\nerwirken kann (vgl. Art. 354 StPO). Die Regeln über den Inhalt des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO bezwecken insbesondere, die betroffene\nPerson optimal zu informieren. Der Inhalt wird durch die Doppelfunktion eines\nStrafbefehls als allfälliger Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356\nAbs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. beim Rückzug derselben bestimmt. Nach\nArt. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der\nbeschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung\nmuss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der\nTatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Festlegung des Sachverhalts\nist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand bestimmt wird. Die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nEine möglichst genaue und umfassende Schilderung des massgeblichen\nSachverhalts im Strafbefehl ist auch wegen des Prinzips \"ne bis in idem\" (Verbot der doppelten Strafverfolgung, Art. 11 StPO) notwendig. Anhand des im\n(rechtskräftigen) Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts muss geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Eine präzise und\numfassende Sachverhaltsdarstellung gebietet auch das Fairnessgebot und\nder Grundsatz der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person, die einen\nSachverhalt zugegeben hat, soll nach Erlass des Strafbefehls die Möglichkeit\nhaben, die ihr zur Last gelegte Handlung bzw. den ihr vorgeworfenen historischen Lebensvorgang zu überprüfen und zu überdenken (vgl. zum Ganzen\nBGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen = ius.focus 6/2014\nS. 31).\n\nbb) Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 17. Mai 2013 (vgl.\noben in E. 1 zitiert) wird den eben erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen kaum genügen, da der inhaltlich bestimmte strafrechtliche Vorwurf\nfehlt, inwiefern der Beschuldigte mit seinem Personenwagen welches gerichtliche Verbot missachtet haben soll (ebd. Ziff. 1). Ebenso wenig legt sich darin\ndie Staatsanwaltschaft fest, ob der Beschuldigte die Missachtung vorsätzlich\noder bzw. eventualiter fahrlässig begangen habe. Es könnte mithin im Sinne\ndes Grundsatzes von „ne bis in idem“ nicht geprüft werden, ob eine bereits\nbeurteilte Strafsache vorliegen würde, falls der Beschuldigte keine Einsprache\nerhoben hätte (dazu auch BEK 2013 19 vom 24. Juli 2013 E. 4; was auch vorliegend relevant sein könnte, da in der Strafanzeige und der Anklage auch von\neiner Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Signals „Parkieren gegen Gebühr“ die Rede ist, dazu unten lit. c). Deswegen genügt es angesichts\nder Doppelfunktion des Strafbefehls, der nicht nur im Falle einer Einsprache\nals allfälliger Anklageersatz dient, sondern auch bei einem Einspracheverzicht\nzum rechtskräftigen Urteil mutiert, nicht, dass dem Anklageprinzip erst Rechnung getragen wird, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wird\n(vgl. oben lit. a bzw. BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1. und 1.4).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nb) Im Fall einer Überweisung des Strafbefehls an das Gericht (Art. 355\nAbs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO) hat das Bundesgericht im bereits\nmehrfach erwähnten Entscheid ausgeführt, dass das erstinstanzliche Gericht\nvon Amtes wegen vorfrageweise die Prozessvoraussetzung eines gültigen\nStrafbefehls prüfen und bei ungenügender Sachverhaltsumschreibung nach\nArt. 356 Abs. 5 StPO den Strafbefehl aufheben und zur Durchführung eines\nneuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müsse\n(BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.4). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft indes den Strafbefehl dem Bezirksgericht nur zur Kenntnis gebracht,\nohne in einem Überweisungsschreiben den Sachverhalt zu ergänzen. Vielmehr hat sie eine den Strafbefehl ersetzende separate Anklageschrift verfasst\nund damit Anklage im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO erhoben (Vi- Dossier A act. 0 und I). Es stellt sich daher die Frage, ob diesfalls die vorfrageweise Überprüfung des durch eine selbständige Anklage ersetzten Strafbefehls\nentfällt.\n\n"}