{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-148_2014-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e306af13bbc58a4b3c0242951c1a8ba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-148_2014-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2013_148_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be8bcfe60274c0778e944bd31a10f13e21bc911b8a2ac5700f3a2d10165c55d2cc60541f75f4df95128a6753d39fefd1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be8bcfe60274c0778e944bd31a10f13e21bc911b8a2ac5700f3a2d10165c55d2cc60541f75f4df95128a6753d39fefd1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2013_148", "Checksum": "ee587301dee22af9ff6f3b3d40bc1121"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2013 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.07.2014 BEK 2013 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:29", "Checksum": "befc9bc9c434f6dcab29986e5a2cac1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.07.2014 BEK 2013 148\nRegeste:\nMissachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) | übriges Strafrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 9. Juli 2014\nBEK 2013 148\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,\nBahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\n\nC.________ GmbH,\nStrafklägerin und Berufungsgegnerin,\n\nbetreffend Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO)\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln\nvom 28. August 2013, SEO 2013 13);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Strafanzeige vom 21. März 2013 erstattete die C.________ GmbH\nStrafantrag wegen Überschreitung des im Amtsblatt Nr. zz vom 25. März 1994\npublizierten gerichtlichen Verbots, weil ein BMW mit Kennzeichen ZH yy auf\neinem gebührenpflichtigen Parkfeld parkiert war (U-act. 1). Gegen den ermittelten Lenker A.________ erliess die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am\n17. Mai 2013 einen Strafbefehl, in welchem sie wie folgt erkannte:\n\n1. A.________ wird schuldig gesprochen:\ndes Missachtens eines gerichtlichen Verbotes\nim Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO,\nbegangen am 06.02.2013, 19.50 Uhr, in Einsiedeln,\nH.________strasse xx, D.________ Areal, Kat. Nr. ww, vv,\nuu, mit dem Personenwagen ZH yy.\n\n2. A.________ wird mit einer Busse von CHF 50.00 bestraft. Die\nBusse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so\ntritt an deren Stelle eines Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 180.00 und werden\nA.________ auferlegt.\n\n4. [Zahlung von Busse und Kosten sowie Folgen bei Nichtbezahlung].\n\n5. [Einsprache].\n\n6. [Zustellung].\n\nDer Beschuldigte erhob am 31. Mai 2013 Einsprache (U-act. 10), worauf er\neinvernommen (U-act. 11) und dann der Abschluss der Untersuchung nebst\nder Absicht zur Anklageerhebung angezeigt wurde (U-act. 12). Am 26. Juli\n2013 wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f bzw. 328 ff.\nStPO und § 32 der damaligen JV dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln zur Bestrafung überwiesen und wie folgt des vorsätzlichen, eventualiter\nfahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258\nAbs. 1 ZPO angeklagt:\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nAm Mittwoch, 6. Februar 2013, ca. 19.50 Uhr, parkierte A.________ den\nPersonenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern ZH yy auf\ndem gebührenpflichtigen D.________ Areal an der H.________strasse\nxx in Einsiedeln SZ, löste kein Parkticket und missachtete dadurch das\ndurch den Einzelrichter am 17. März 1994 erlassene gerichtliche Verbot.\n\nA.________ wusste oder nahm es zumindest in Kauf, dass er aufgrund\ndes gerichtlichen Verbots nicht berechtigt war, ohne bezahltes Parkticket\ndort zu parkieren. Er unterliess es wissentlich und willentlich ein Parkticket zu lösen oder nahm es zumindest in Kauf, das angebrachte gerichtliche Verbot zu missachten.\n\n[Eventualiter: A.________ realisierte infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit nicht, dass er aufgrund des gerichtlichen Verbots nicht berechtigt\nwar, ohne bezahltes Parkticket dort zu parkieren.]\n\nDer Einzelrichter erkannte den Beschuldigten mit direkt begründetem Urteil\nvom 28. August 2013 des fahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig. Er bestrafte ihn mit einer\nBusse von Fr. 50.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und auferlegte\nihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘177.80. Der Beschuldigte erklärte nach vorgängiger Anmeldung am 20. September 2013 rechtzeitig und\nbegründet Berufung. Im angeordneten schriftlichen Verfahren hat er auf diese\nEingabe verwiesen (KG-act. 8). Die Strafklägerin und die Staatsanwaltschaft\nhaben die Berufung beantwortet und zumindest sinngemäss deren Abweisung\nbeantragt (KG-act. 9 und 12). Der Beschuldigte hat auf eine Replik verzichtet.\n\n2. Bildete wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des\nerstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht\nwerden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts\nsei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4\nStPO). Die Rügen, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Sachverhaltsfeststellungen beruhten auf Rechtsverletzungen, entsprechen denjenigen der ordentlichen Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO, sodass materielle und prozessuale Rechtsfragen mit freier Kognition prüfbar sind (Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 398 N 23). Dagegen ist die\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}