beschwerte, „dass das nicht in Ordnung sei“ (ebd. Nr. 39). Deshalb scheint es sich um eine Schutzbehauptung zu handeln, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso sich der Berufungsführer an solche Schmerzbekundungen, hingegen weder an das Überklettern des Absperrgitters noch die Anwesenheit von Frau F.________ noch die Gründe genau erinnern können will, weswegen er vom Festgelände gewiesen und schliesslich abgeführt worden war (vgl. etwa U- act. 10.0.06 Nr. 15, 19 ff. und 26).