10.0.04 Nr. 22; HVP S. 8 Nr. 59 und 63). Auch sah ein Zeuge zu Beginn des zweiten Abführens den im Polizeigriff gehaltenen Privatkläger noch grinsen (U-act. 10.0.03 Nr. 23 f. und 34 f.). Die behaupteten Schmerzbekundungen entsprechen zwar der angeblichen Erinnerung des Berufungsführers daran, im Polizeigriff beim zweiten Abführen lange, nie endende starke Schmerzen verspürt zu haben (vgl. U-act. 10.0.06 Nr. 36 und 47).