Nr. 36 und 60 f.). Nach der komplikationslosen ersten Abführung im Polizeigriff war auch nicht voraussehbar, dass sich der Privatkläger beim zweiten Mal verletzen könnte, umso weniger als vorliegend zu Ungunsten des Beschuldigten nicht hinreichend zu erstellen ist, dass der Privatkläger ihm gegenüber verbal klar Schmerzen bekundete. Zwar behauptete dies der Berufungsführer schon zu Beginn der Untersuchung (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 11). Diese auch im Berufungsverfahren aufrechterhaltene Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den diesbezüglich konstanten Bestreitungen durch F.________ (vgl. U-act. 8.1.06 Nr. 18) und dem Beschuldigten (vgl. U-act. 8.1.08 Nr. 17; 10.0.04 Nr. 22;