bb) Weiter macht der Privatkläger geltend, der Spiralbruch hätte vermieden werden können, wenn er ohne Polizeigriff, von zwei Personen gehalten, abgeführt worden wäre. F.________ musste indes den Beschuldigten absichern und ihm den Weg freihalten. Sie konnte daher den Berufungsführer nicht auch noch festhalten. Sie oder eine weitere dritte Person zum Festhalten beizuziehen hatte der Beschuldigte hingegen keinen konkreten Anlass, da er den aggressiven und herumfuchtelnden Privatkläger sofort in den Polizeigriff nehmen durfte (HVP S. 8 Nr. 55 f.) und ihn mit wenig Kraftaufwand gut alleine halten konnte (U-act. 10.0.04 Nr. 53; HVP S. 5 Nr. 36 und 60 f.).