Der Beschuldigte musste andererseits auch nicht damit rechnen, der Polizeigriff vermöchte wegen einer Schmerzunempfindlichkeit zufolge Alkoholisierung den Privatkläger nicht mehr wirksam von einer heftigen Gegenwehr abzuhalten. Dieser konnte doch noch kurz vorher über ein Absperrgitter klettern, offenbarte also keine derart schwerwiegende physische Ausfallserscheinungen, die darauf hätten schliessen lassen sollen, dass ihn nichts mehr schmerzen könn- Kantonsgericht Schwyz 9