Nochmals ist hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht angeklagt ist, bei der zweiten Abführung im Unterschied zur ersten den Polizeigriff anders, namentlich verstärkt oder enger ausgeführt zu haben. Zudem war dem Beschuldigten entgegen der Anklage das Verletzungsrisiko nicht bekannt (U- act. 10.0.04 Nr. 36 f.) und diese hält ihm auch nicht vor, Schmerzbekundungen des Privatklägers (dazu noch unten lit. bb) ignoriert zu haben. Der Beschuldigte musste andererseits auch nicht damit rechnen, der Polizeigriff vermöchte wegen einer Schmerzunempfindlichkeit zufolge Alkoholisierung den Privatkläger nicht mehr wirksam von einer heftigen Gegenwehr abzuhalten.