Er musste nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger trotz bekanntermassen bei Gegenwehr im Polizeigriff auftretenden Schmerzen sich derart massiv zur Wehr setzen könnte, dass er den Arm brechen würde. Anlass zu einer solchen Annahme hatte er umso weniger, als er bei der ersten Abführung den Polizeigriff ohne Probleme und auch beim zweiten Abführen ohne besonderen Kraftaufwand (vgl. unten lit. bb) anwenden konnte und den Privatkläger vor Losreissversuchen warnte, weil ihm das wehtun würde (U-act. 8.1.07 Nr. 9).