Abgesehen davon bezweckt die Anwendung des Polizeigriffs die Fixation des Gegners, um dessen Gegenwehr unterbinden und ihn – vorliegend zur Durchsetzung des unbestrittenen Hausrechts – abführen zu können. Daher kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, unvorsichtig gehandelt zu haben, weil er den Polizeigriff beharrlich bis ans Ende des Festgeländes aufrechterhielt. Er musste nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger trotz bekanntermassen bei Gegenwehr im Polizeigriff auftretenden Schmerzen sich derart massiv zur Wehr setzen könnte, dass er den Arm brechen würde.