beschreibt, liegt in solchen Fällen keine Verletzung der subjektiven Sorgfaltspflicht vor, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, nicht schnell genug den Polizeigriff gelockert zu haben (vgl. Trechsel/Jean-Richard, PK, 32018, Art. 12 StGB N 37). In diesem (plötzlichen) Sinne ging die Vorderrichterin zu Recht davon aus, dass ein erstmaliges ruckartiges Losreissen des Privatklägers unvorhersehbar war (vgl. angef. Urteil E. 2.5.9). Abgesehen davon bezweckt die Anwendung des Polizeigriffs die Fixation des Gegners, um dessen Gegenwehr unterbinden und ihn – vorliegend zur Durchsetzung des unbestrittenen Hausrechts – abführen zu können.