Damit hält er den Vorwurf im Sinne der Anklage aufrecht, dass der Beschuldigte dadurch zum Spiralbruch beigetragen habe, als er bei den Losreissversuchen den Polizeigriff nicht lockerte. Da aber das Gutachten eine rasche reflexartige oder willentliche Muskelspannung als wesentlichen Faktor für einen Spiralbruch Kantonsgericht Schwyz 8