aa) Der Privatkläger bestreitet im Berufungsverfahren die Üblichkeit der Anwendung des Polizeigriffs zur ruhigen und kontrollierten Abführung von renitenten Personen an sich nicht, macht aber geltend, dass durch die einseitige Fixierung des linken Armes bei seinem Befreiungsversuch zwangsläufig hohe Torsionskräfte entstanden seien, die zum Spiralbruch führten. Damit hält er den Vorwurf im Sinne der Anklage aufrecht, dass der Beschuldigte dadurch zum Spiralbruch beigetragen habe, als er bei den Losreissversuchen den Polizeigriff nicht lockerte.