mehrfach widersetzte und zugegebenermassen (vgl. BVP Plädoyer S. 2) gegen F.________ verbal ausfällig wurde sowie diese auch noch bekleckerte, als er Getränkebecher herumwarf. Zutreffend prüfte und bejahte deshalb die Vorinstanz, dass die Durchsetzung des missachteten Zutrittsverbots zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit mit der zweiten Abführung im üblichen Polizeigriff ohne Anwendung des sog. „Schwanenhalses“ verhältnismässig war (vgl. angef. Urteil E. 2.5.8; zu weniger strengen Anforderungen beim Notwehrrecht vgl. auch noch unten E. 3).