Der Privatkläger bestreitet im Berufungsverfahren die Kompetenz des Beschuldigten zur Durchsetzung des Hausrechts des Veranstalters grundsätzlich nicht, weshalb hier darauf nicht mehr näher einzugehen ist (vgl. aber noch unten E. 3). Weiter räumt er ein, dass ihm gegenüber beim ersten Rauswurf, der weitere Zutritt zum Festplatz verboten worden ist. Dies war trotz seinen diesbezüglich nicht ganz klaren Ausführungen im Berufungsverfahren verhältnismässig, nachdem er sich Weisungen und Verwarnungen des Sicherheitsdienstes (vgl. dazu etwa U- act. 10.0.06 Nr. 24) mehrfach widersetzte und zugegebenermassen (vgl. BVP Plädoyer S. 2) gegen F.