bei der ersten Abführung ein Zutrittsverbot erteilen konnten. Dieses hätten sie ihm gegenüber angesichts seines Widerstands unter Anwendung des unangenehmen, aber nicht per se zu einer Verletzung führenden Polizeigriffs durchsetzen dürfen und daher nicht fahrlässig gehandelt (vgl. angef. Urteil E. 2.5.1 - 2.5.8). Auf diese vorinstanzlichen Urteilsbegründungen kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger bestreitet im Berufungsverfahren die Kompetenz des Beschuldigten zur Durchsetzung des Hausrechts des Veranstalters grundsätzlich nicht, weshalb hier darauf nicht mehr näher einzugehen ist (vgl. aber noch unten E. 3).