8.1.05 Nr. 11) bzw. er habe keine grossen Schmerzen (U-act. 10.0.06 Nr. 9), was doch kaum glaubhaft ist, wenn er, wie er an der Berufungsverhandlung nochmals ausführte, einen herausstehenden Knochen gespürt haben will. Im Übrigen wird die Möglichkeit der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch die sowohl von der Anklage als auch vom Gutachten vorrangig angenommene willentliche Gegenwehr des Privatklägers im Zusammenspiel mit der angeklagten beharrlich engen Anwendung des Polizeigriffs nachfolgend (vgl. E. 4) unter dem Aspekt der Voraussehbarkeit abgehandelt.