Urteil E. 1.7.2). Immerhin erwähnte der Einsatzleiter Schlägereien, welche sich nach dem zweiten Rauswurf des Privatklägers ereignet haben (U- act. 10.0.02 Nr. 30) und der Beschuldigte und F.________ sagen übereinstimmend aus, dass der Privatkläger nach dem Loslassen am Ende des Festgeländes noch mit den Armen herumfuchteln bzw. Gesten machen konnte (U- act. 8.1.06 Nr. 10 und 39; 8.1.07 Nr. 20 und 35; 10.0.04 Nr. 26, 29 und 54). Schliesslich sagte der Privatkläger zu den ihn frühmorgens um ca. 06:00 Uhr bei einer Tankstelle weckenden und nach seinem Befinden fragenden Polizei, es sei nicht schlimm (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 11) bzw. er habe keine grossen Schmerzen (U-act.