a) In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Privatkläger eine Körperverletzung erlitt (angef. Urteil E. 2.4.2). Ob der Oberarm nur im Zusammenhang mit dem Polizeigriff des Beschuldigten und nicht durch anderweitige Dritteinwirkung gebrochen sein könnte, will die Strafkammer hier offen lassen. Doch ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Vorinstanz nicht Sache des Beschuldigten ist, andere konkrete Ereignisse zu nennen, welche den Spiraloberarmbruch des Privatklägers ebenfalls hätten verursachen können (vgl. angef. Urteil E. 1.7.2).