2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Privatkläger stellte, wenn auch eher spät so doch innert Frist, einen entsprechenden Strafantrag (U-act. 8.1.02). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) ist nicht angeklagt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.