10.0.06 Nr. 9, 14 und 29 f.) nicht mehr bestreitet, sich körperlich gegen den Griff gewehrt zu haben, sondern dem Beschuldigten vorwirft, dass er mit einer Gegenwehr hätte rechnen müssen. Wie gewalttätig der Beschuldigte den Griff tatsächlich anwandte, kann auch ein Gutachten nicht mehr klären und ist abgesehen davon nicht erheblich, da die Anklage dem Beschuldigten wie gesagt keine übermässig starke oder unsachgemässe Ausführung des Polizeigriffs vorwirft.