Eine Befragung des Gutachters oder ein neues Gutachten ist nicht erforderlich, da der Berufungsführer nicht konkret darlegt, inwiefern die vorliegende Expertise, namentlich die Feststellung, dass nicht abschliessend zu klären ist, ob eine reflexartige oder eine willentliche Muskelanspannung vorliegt, fehlerhaft wäre. Hinzu kommt, dass der Privatkläger im Berufungsverfahren im Unterschied zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.0.06 Nr. 9, 14 und 29 f.) nicht mehr bestreitet, sich körperlich gegen den Griff gewehrt zu haben, sondern dem Beschuldigten vorwirft, dass er mit einer Gegenwehr hätte rechnen müssen.