Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, den Polizeigriff unsachgemäss oder übermässig stark ausgeführt zu haben, sondern diesen angesichts der massiven Gegenwehr des Privatklägers weiterhin beharrlich eng angewendet und nicht gelockert zu haben. Ebenfalls ist nicht angeklagt, dass der Beschuldigte den Privatkläger noch ausserhalb des Festareals festgehalten hätte. Diese Punkte kann der Strafrichter deswegen nicht prüfen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Sie sind mithin im Berufungsverfahren wie die vorher erwähnten, von den Parteien unbestritten gebliebenen zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht mehr zu beurteilen.