82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls stellen die Parteien nicht mehr infrage, dass der Privatkläger dazwischen über das Absperrgitter auf den Festplatz zurückkletterte (ebd. E. 1.5) und dann nicht durch zwei Männer, sondern durch den Beschuldigten und F.________, welche ihn jedoch nicht berührte, hinausgeführt wurde (ebd. E. 1.6 und 1.8). Das Strafverfahren gegen F.________ ist denn auch rechtskräftig eingestellt worden (U-act. 0.1.01). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, den Polizeigriff unsachgemäss oder übermässig stark ausgeführt zu haben, sondern diesen angesichts der massiven Gegenwehr des Privatklägers weiterhin beharrlich eng angewendet und nicht gelockert zu haben.