1. In tatsächlicher Hinsicht ist im Berufungsverfahren seitens der Parteien unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger, weil er sich ungebührlich benahm, zweimal im Polizeigriff abführte, zunächst vor den Eingang zum Festplatz und dann bis an den Rand des Festgeländes. Beim zweiten Mal soll sich der Privatkläger den linken Oberarm gebrochen haben (vgl. dazu angef. Urteil E. 1.1-1.4.3 und 1.7 vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).