Unangefochten blieb die Verweisung allfälliger Zivilforderungen auf den Zivilweg (KG-act 3). Die Staatsanwaltschaft reichte keine Berufungserklärung ein und verzichtete auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 12). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Privatkläger an den Berufungsanträgen fest und stellte dem Gericht präzisierte Beweisanträge zur Abklärung der Funktionsweise und Wirkungen des Polizeigriffs. Der Beschuldigten beantragt, die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Freispruch zu bestätigen;- Kantonsgericht Schwyz 4 und in Erwägung: