C. Am 19. Juli 2017 erklärte der Privatkläger Berufung und beantragte, den Beschuldigten unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zudem verlangte er eine angemessene Parteientschädigung vor sämtlichen Instanzen, seine Befragung sowie ein gerichtliches Gutachten, eventualiter eine Befragung des Gutachters des IRM zu der vom Beschuldigten angewandten Gewalt beim Polizeigriff. Unangefochten blieb die Verweisung allfälliger Zivilforderungen auf den Zivilweg (KG-act 3).